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   BGH, 17.12.1953 - IV ZR 117/53   

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BGH, 17.12.1953 - IV ZR 117/53 (https://dejure.org/1953,3706)
BGH, Entscheidung vom 17.12.1953 - IV ZR 117/53 (https://dejure.org/1953,3706)
BGH, Entscheidung vom 17. Dezember 1953 - IV ZR 117/53 (https://dejure.org/1953,3706)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (12)

  • RG, 28.10.1922 - I 11/22

    Haftung des Spediteurs

    Auszug aus BGH, 17.12.1953 - IV ZR 117/53
    Derselbe Gedanke findet sich in etwas abgewandelter Form in dem Satz, dass derjenige, der als Gewerbeunternehmer fremdes Eigentum verwahrt oder befördert, auch abgesehen von den einzelnen darüber abgeschlossenen Verträgen eine Obhuts- oder Überwachungspflicht an allen in seinem Gewerbebetrieb an ihn gelangenden fremden Sachen hat (RGZ 102, 38 [42, 43]; 105, 302 [304]; ebenso Enneccerus-Lehmann, Schuldrecht 13. Bearb § 234 II 2 c [S. 890]).
  • RG, 23.03.1921 - VI 543/20

    Schadensersatzpflicht aus Gewerbebetrieb

    Auszug aus BGH, 17.12.1953 - IV ZR 117/53
    Derselbe Gedanke findet sich in etwas abgewandelter Form in dem Satz, dass derjenige, der als Gewerbeunternehmer fremdes Eigentum verwahrt oder befördert, auch abgesehen von den einzelnen darüber abgeschlossenen Verträgen eine Obhuts- oder Überwachungspflicht an allen in seinem Gewerbebetrieb an ihn gelangenden fremden Sachen hat (RGZ 102, 38 [42, 43]; 105, 302 [304]; ebenso Enneccerus-Lehmann, Schuldrecht 13. Bearb § 234 II 2 c [S. 890]).
  • RG, 24.10.1919 - III 151/19

    Persönliche Haftung des Zwangsverwalters.

    Auszug aus BGH, 17.12.1953 - IV ZR 117/53
    So hat das Reichsgericht den Schadensersatzanspruch eines Mieters gegen den Zwangsverwalter des Hauses, der nicht verhindert hätte, dass in den Keller eindringendes Wasser das Eigentum des Mieters beschädigte, für unbegründet erklärt, weil die dem Zwangsverwalter obliegende Rechtspflicht nur den Beteiligten im Sinne des § 154 ZVG, nicht aber dem Mieter gegenüber bestand (RGZ 97, 11 [12]).
  • RG, 04.02.1928 - I 94/27

    Schleppvertrag. ; Außervertragliche Sorgfalt.

    Auszug aus BGH, 17.12.1953 - IV ZR 117/53
    In der Rechtsprechung ist nun zwar ferner der Gedanke entwickelt worden, dass derjenige, der einen Beruf oder ein Gewerbe ausübt, unabhängig von vertraglichen Beziehungen gegenüber bestimmten Personen eine allgemeine Verantwortung dafür übernimmt, dass da, wo er seinen Beruf ausübt, ein geordneter Verlauf der Dinge gewährleistet ist, und dass durch einen Beruf oder ein Gewerbe besonders geartete allgemeine Rechtspflichten zu einem positiven Tun erzeugt werden können, deren Nichterfüllung gegebenenfalls nach § 823 Abs. 1 BGB schadensersatzpflichtig macht (RGZ 102, 372 [375]; 120, 121 [122]).
  • RG, 19.09.1921 - VI 191/21

    Tierarzt; Rechtspflicht zum Handeln (§ 823 BGB.).

    Auszug aus BGH, 17.12.1953 - IV ZR 117/53
    In der Rechtsprechung ist nun zwar ferner der Gedanke entwickelt worden, dass derjenige, der einen Beruf oder ein Gewerbe ausübt, unabhängig von vertraglichen Beziehungen gegenüber bestimmten Personen eine allgemeine Verantwortung dafür übernimmt, dass da, wo er seinen Beruf ausübt, ein geordneter Verlauf der Dinge gewährleistet ist, und dass durch einen Beruf oder ein Gewerbe besonders geartete allgemeine Rechtspflichten zu einem positiven Tun erzeugt werden können, deren Nichterfüllung gegebenenfalls nach § 823 Abs. 1 BGB schadensersatzpflichtig macht (RGZ 102, 372 [375]; 120, 121 [122]).
  • BGH, 20.06.1951 - GSZ 1/51

    Aufrechnung gegen das Reich

    Auszug aus BGH, 17.12.1953 - IV ZR 117/53
    Vielmehr wird unter Beachtung und gegebenenfalls Weiterentwicklung der Grundsätze, die der Grosse Zivilsenat des Bundesgerichtshofes für den Fall der Aufrechnung mit nicht umgestellten Forderungen gegen das Reich entwickelt hat (BGHZ 2, 300), zu erwägen sein, ob nicht auch in einem Fall wie dem vorliegenden, wenn die Aufrechnungserklärung erst nach der Währungsumstellung abgegeben wurde, die Forderungen insoweit erloschen sind als sie sich vor dem Währungsstichtag aufrechenbar gegenüberstanden.
  • BGH, 27.09.1951 - IV ZR 155/50

    Öffentlichrechtliche Verwahrung. Rechtsweg

    Auszug aus BGH, 17.12.1953 - IV ZR 117/53
    Die Beweislast dafür, dass den Erfüllungsgehilfen von der Lieths kein Verschulden an den von dem Berufungsgericht festgestellten Umständen traf, die die Herausgabe in einwandfreiem Zustand befindlicher Tiere unmöglich gemacht haben, haben allerdings die Beklagten (§ 282 BGB; vgl. BGHZ 3, 162 [174]).
  • BGH, 30.04.1952 - III ZR 198/51

    Schätzungsgrundlagen im Urteil

    Auszug aus BGH, 17.12.1953 - IV ZR 117/53
    Es musste aber die tatsächlichen Grundlagen seiner Schätzung und ihre Auswertung darlegen, wenn es auch nicht das gewonnene Ergebnis durch die Angabe der einzelnen für die Schadensbemessung massgebenden Tatsachen zu begründen brauchte (BGHZ 6, 62 [63]).
  • BGH, 26.05.1952 - III ZR 73/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 17.12.1953 - IV ZR 117/53
    Das Berufungsgericht konnte zwar gemäss § 287 ZPO nach freier Überzeugung eine Zerlegung des eingetretenen Gesamtschadens entsprechend den verschiedenen selbständigen Schadensursachen vornehmen und dem bei der Bemessung des Schadens Rechnung tragen (RG HRR 1931 Nr. 824; BGH Urteil vom 26. Mai 1952 III ZR 73/51 [S. 15, 16]).
  • BGH, 25.09.1952 - III ZR 322/51

    Ursächlichkeit einer Unterlassung

    Auszug aus BGH, 17.12.1953 - IV ZR 117/53
    Wenn auch die Tatsache, ob das Eingreifen des Tierarztes die Fohlen oder einen bestimmten Teil von ihnen am Leben erhalten hätte, gemäss § 287 ZPO zu ermitteln war (BGHZ 7, 198 [204]), so war eine konkrete Feststellung darüber doch nicht zu entbehren.
  • RG, 05.12.1929 - VI 161/29

    Zur Auslegung eines Werkvertrags, bei dem es dem nicht sachkundigen Besteller

  • RG, 21.10.1937 - VI 144/37

    1. Ist auch der Minderjährige als Partei im Rechtsstreit anzusehen und so im

  • BGH, 16.06.1987 - IX ZR 74/86

    Wachmann - § 823 Abs. 1 BGB, Außenhaftung des Arbeitnehmers, Haftung für

    Der Wachmann haftet daher den Eigentümern von Lagergut nicht dafür, daß er dessen Diebstahl nicht verhindert hat (Fortführung von BGH, Urt. v. 17. Dezember 1953 - IV ZR 117/53, LM BGB § 823 H Nr. 2).

    Die außervertragliche Haftung wegen Verletzung beruflicher und gewerblicher Fürsorge- und Verwahrungspflichten ist deshalb auf Unternehmer mit einer gewissen Selbständigkeit zu begrenzen (BGH, Urt. v. 17. Dezember 1953 - IV ZR 117/53, LM BGB § 823 H Nr. 2).

  • BGH, 26.11.1974 - VI ZR 164/73

    Verkehrssicherungspflicht des Veranstalters eines motorsportlichen Wettbewerbs

    Mit diesem von ihr, der ONS, gestalteten und geregelten Verfahren hat sie sich gegenüber dem Drittbeklagten verpflichtet, auch ihrerseits gefahrenabwehrende Maßnahmen zu ergreifen und insoweit eine ihm der Allgemeinheit gegenüber obliegende Pflicht übernommen (vgl. auch BGH, Urt. v. 17. Dezember 1953 - IV ZR 117/53 = LM BGB § 823 (H) Nr. 2 zur vertraglichen Pflichtenübernahme).
  • BGH, 02.04.1987 - IX ZR 74/86

    Wirksamkeit der Haftungsbegrenzung in Nr. 11 Abs. 2 BewachV (Allgemeine

    Ob dagegen auch der Beklagte zu 2) gemäß § 823 Abs. 1 BGB sich gegenüber den Eigentümern der gestohlenen Pelzwaren schadensersatzpflichtig gemacht hat, weil er den Diebstahl nicht verhindert hat, kann im Hinblick auf BGH, Urt. v. 17. Dezember 1953 - IV ZR 117/53, LM BGB § 823 (H) Nr. 2, zweifelhaft sein.
  • BGH, 10.06.1975 - VI ZR 131/73

    Verkehrssicherungspflicht des Bauunternehmers, des Poliers und des bauleitenden

    Ob es insoweit, wie dies das Berufungsgericht getan hat, der Heranziehung des bereits vom Reichsgericht entwickelten und in die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes übergegangenen Gedankens bedarf, daß derjenige, der einen Beruf oder ein Gewerbe ausübt, unabhängig von vertraglichen Beziehungen gegenüber bestimmten Personen eine allgemeine Verantwortung dafür übernimmt, daß dort, wo er tätig wird, ein geordneter Verlauf der Dinge gewährleistet ist (RGZ 102, 372, 375; BGH Urt. v. 17. Dezember 1953 - IV ZR 117/53 = LM BGB § 823 [H] Nr. 2) kann offenbleiben.
  • BGH, 28.06.1956 - III ZR 294/54

    Rechtsmittel

    In der Rechtsprechung ist nun anerkannt, daß derjenige, der es vertraglich gegenüber einem anderen übernimmt, an dessen Stelle Obliegenheiten auszuführen, deren Vernachlässigung geeignet ist, das leben, den Körper oder die Gesundheit dritter Personen zu verletzen, sich einer unerlaubten Handlung im Sinne des § 823 BGB schuldig macht, wenn er es vorsätzlich oder fahrlässig unterläßt, für die Erfüllung jener Obliegenheiten zu sorgen (s hierzu Urteil vom 17. Dezember 1953 - IV ZR 117/53 - S. 23, 24 mit umfangreichen Nachweisungen).
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